CRA erklärt

Was ist der Cyber Resilience Act? Ein Überblick für Sie.

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist eine EU-Verordnung, die seit dem 10. Dezember 2024 in Kraft ist. Sie verpflichtet Hersteller von Software und vernetzter Hardware, grundlegende Cybersicherheitsanforderungen zu erfüllen — von der Produktentwicklung über das Schwachstellenmanagement bis hin zu Meldepflichten.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Inkrafttreten: 10. Dezember 2024 (Art. 71 Abs. 1 CRA — 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 20.11.2024).
  • Meldepflichten: ab 11. September 2026 (Art. 71 Abs. 2 CRA i. V. m. Art. 14).
  • Vollanwendung: ab 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA). Für Produkte, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, gelten die Übergangsregeln des Art. 69 CRA.
  • Bussgeldrahmen: nach Art. 64 Abs. 2 CRA: ab 11.12.2027 — bis zu 15 Mio. EUR oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Kleinst- und Kleinunternehmen sind hinsichtlich der Nichteinhaltung der 24-Stunden-Frühwarnung nach Art. 64 Abs. 10 lit. a CRA von Bussgeldern ausgenommen; die Meldepflicht bleibt bestehen.
  • Geltungsbereich: grundsätzlich Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden und deren vorgesehene oder vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung eine direkte oder indirekte Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz umfasst.

Warum gibt es den CRA?

Viele Produkte mit digitalen Elementen weisen Schwachstellen auf, während Sicherheitsupdates nicht immer rechtzeitig und zuverlässig bereitgestellt werden. Zugleich fehlte bislang ein horizontaler EU-Rechtsrahmen mit einheitlichen Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Hard- und Software. Der CRA schafft deshalb gemeinsame Vorgaben für die Entwicklung, Bereitstellung und Schwachstellenbehandlung über den Produktlebenszyklus hinweg. Warum der CRA entstanden ist und welche Produkte er erfasst ↗

Log4Shell zeigte Ende 2021, wie sich eine Schwachstelle in einer weitverbreiteten Softwarebibliothek auf zahlreiche Produkte und Organisationen auswirken kann. Für viele Unternehmen war zunächst kaum feststellbar, in welchen eigenen oder zugekauften Systemen die betroffene Komponente enthalten war. SBOM für Softwarehersteller: Anforderungen und Umsetzung ↗

Der XZ-Utils-Fall im März 2024 war der Versuch, eine Hintertür in eine verbreitete Open-Source-Komponente einzuschleusen. Die Manipulation wurde entdeckt, bevor die betroffenen Versionen eine breite stabile Verteilung erreichten. Der Fall verdeutlicht dennoch, welche Risiken aus komplexen Softwarelieferketten und übernommenen Komponenten entstehen können. Bundle & Open Source: Komponenten und Verantwortung ↗

Wer ist betroffen?

Kurz: Viele Software- und Hardwarehersteller, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellen. Entscheidend ist nicht allein die Unternehmensart, sondern ob ein konkretes Produkt die Voraussetzungen des CRA erfüllt.

Wer fällt typischerweise unter den CRA?

Der CRA gilt für Produkte mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden und deren bestimmungsgemässer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschliesst. Betroffen sind insbesondere folgende Produktanbieter und Wirtschaftsakteure:

Anwendungsbereich des CRA im Überblick ↗

Softwarehersteller

Dazu gehören insbesondere Hersteller von Desktop- und Mobile-Anwendungen, installierbaren Webanwendungen, Agents, Plugins sowie APIs und SDKs, die als eigenständiges Produkt oder als Softwarekomponente auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Hardware mit Software

Erfasst sind beispielsweise Embedded- und IoT-Geräte, Steuerungen, Sensoren, Maschinen und andere Hardwareprodukte, die Software ausführen und eine direkte oder indirekte Daten- oder Netzwerkverbindung herstellen.

Embedded Software und CE-Kennzeichnung ↗

Bevollmächtigte, Einführer, Händler und OSS-Verwalter

Nicht nur Hersteller können vom CRA betroffen sein. Bevollmächtigte übernehmen die im schriftlichen Mandat festgelegten Aufgaben des Herstellers und müssen insbesondere Unterlagen bereithalten, mit Behörden zusammenarbeiten und behördliche Aufforderungen unterstützen (Art. 18 CRA).

Einführer und Händler haben eigene Prüf-, Informations- und Mitwirkungspflichten nach Art. 19 und 20 CRA. Wer ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke vermarktet oder es unter den Voraussetzungen des Art. 21 wesentlich verändert, gilt für dieses Produkt als Hersteller.

Verwalter quelloffener Software im Sinne von Art. 3 Nr. 14 CRA unterliegen dem besonderen Pflichtenrahmen des Art. 24 CRA, wenn sie die Entwicklung bestimmter Open-Source-Produkte, die für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sind, systematisch und nachhaltig unterstützen.

Bundle & Open Source: Komponenten und Verantwortung ↗

Typische Grenzfälle

Grenzfall 1 – SaaS mit Desktop-, Agent- oder Plugin-Komponente

Reine Cloud- oder Browser-SaaS ohne eine als Produkt bereitgestellte lokale Komponente fällt grundsätzlich nicht unmittelbar unter den CRA. Kommt jedoch beispielsweise eine Desktop-App, eine Mobile-App, ein Agent oder ein Browser-Plugin hinzu, kann auch die zugehörige serverseitige Verarbeitung als Datenfernverarbeitungslösung – Remote Data Processing Solution, kurz RDPS – in den CRA-Anwendungsbereich einbezogen sein. Entscheidend sind die konkrete Produktarchitektur und die Bedeutung der serverseitigen Verarbeitung für die Produktfunktionen.

SaaS & CRA: die RDPS-Abgrenzung ↗

Grenzfall 2 – Rolling Release und Continuous Deployment

Nicht jeder Commit oder jedes Update führt zu einer neuen Konformitätsbewertung. Entscheidend ist, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 3 Nr. 30 CRA vorliegt. Sicherheitsupdates, die ausschliesslich das Cybersicherheitsrisiko verringern, den bestimmungsgemässen Zweck nicht verändern und keine neuen Risiken einführen, gelten grundsätzlich nicht als wesentliche Änderung.

Rolling Release & CRA: wesentliche Änderung ↗

Grenzfall 3 – Software-Bundles und Open Source

Wer ein Software-Bundle unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke auf dem EU-Markt bereitstellt, trägt die CRA-Verantwortung für das Gesamtprodukt einschliesslich der integrierten Komponenten. Bei der Einbindung von Drittanbieter- und nicht kommerziell bereitgestellten Open-Source-Komponenten gilt die risikoabhängige Sorgfaltspflicht nach Art. 13 Abs. 5 CRA.

Davon zu unterscheiden ist der Verwalter quelloffener Software nach Art. 3 Nr. 14 und Art. 24 CRA, für den ein eigener, gegenüber Herstellern reduzierter Pflichtenrahmen gilt.

Bundle & Open Source: Komponenten und Verantwortung ↗

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Keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die abschliessende Einordnung hängt vom konkreten Produkt, seiner Bereitstellung und seiner technischen Architektur ab.

Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/2847 – Cyber Resilience Act.

Was verlangt der CRA konkret?

Zentrale Anforderungen mit Quellenzuordnung zu Anhang und Artikeln der Verordnung (EU) 2024/2847.

Sicherheitsanforderungen an das Produkt

  • Bewertung der Cybersicherheitsrisiken – Art. 13 Abs. 2–4 CRA
  • Angemessenes Cybersicherheitsniveau entsprechend den Risiken – Anhang I Teil I Nr. 1
  • Keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei der Marktbereitstellung – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. a
  • Sichere Standardeinstellungen und Möglichkeit zur Wiederherstellung des Ausgangszustands – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. b
  • Behebung von Schwachstellen durch Sicherheitsupdates; gegebenenfalls automatische Installation als Standardeinstellung mit Opt-out – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. c
  • Schutz vor unbefugtem Zugriff durch geeignete Kontrollmechanismen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. d
  • Schutz der Vertraulichkeit gespeicherter, übertragener oder anderweitig verarbeiteter Daten, zum Beispiel durch Verschlüsselung relevanter Daten – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. e
  • Schutz der Integrität von Daten, Befehlen, Programmen und Konfigurationen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. f
  • Verarbeitung nur solcher Daten, die für den vorgesehenen Zweck erforderlich sind – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. g
  • Schutz der Verfügbarkeit wesentlicher Funktionen, einschliesslich Widerstandsfähigkeit gegen und Begrenzung von Denial-of-Service-Angriffen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. h
  • Minimierung negativer Auswirkungen auf die Verfügbarkeit anderer Geräte, Netze und Dienste – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. i
  • Verringerung der Angriffsfläche, einschliesslich externer Schnittstellen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. j
  • Begrenzung der Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. k
  • Aufzeichnung und Überwachung sicherheitsrelevanter Vorgänge mit Opt-out-Möglichkeit für Nutzer – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. l
  • Sichere und dauerhafte Löschung sowie sichere Übertragung von Daten und Einstellungen – Anhang I Teil I Nr. 2 Buchst. m

Schwachstellenbehandlung und Sicherheitsupdates

  • Dokumentation der Komponenten und Schwachstellen, unter anderem durch eine SBOM in einem gängigen maschinenlesbaren Format, die mindestens die obersten Abhängigkeiten erfasst – Anhang I Teil II Nr. 1
  • Unverzügliche Behandlung und Behebung von Schwachstellen; Sicherheitsupdates sollen, soweit technisch machbar, getrennt von Funktionsupdates bereitgestellt werden – Anhang I Teil II Nr. 2
  • Regelmässige und wirksame Sicherheitstests und Sicherheitsüberprüfungen – Anhang I Teil II Nr. 3
  • Veröffentlichung oder Weitergabe von Informationen über behobene Schwachstellen, sobald ein Sicherheitsupdate verfügbar ist; ein Aufschub ist nur in begründeten Fällen zulässig – Anhang I Teil II Nr. 4
  • Einrichtung und Umsetzung einer Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen – Anhang I Teil II Nr. 5
  • Erleichterung des Informationsaustauschs über mögliche Schwachstellen, einschliesslich einer Kontaktadresse für Meldungen – Anhang I Teil II Nr. 6
  • Sichere Verteilung von Updates zur unverzüglichen Behebung oder Minderung von Schwachstellen – Anhang I Teil II Nr. 7
  • Unverzügliche und grundsätzlich kostenlose Bereitstellung von Sicherheitsupdates; bei massgeschneiderten Produkten für gewerbliche Nutzer kann etwas anderes vereinbart werden – Anhang I Teil II Nr. 8

Dokumentation und Konformität

  • Technische Dokumentation einschliesslich der Bewertung der Cybersicherheitsrisiken – Art. 31 und Anhang VII, insbesondere Anhang VII Nr. 3
  • Durchführung des anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens – Art. 32 und Anhang VIII
  • EU-Konformitätserklärung – Art. 28 und Anhang V
  • CE-Kennzeichnung – Art. 30
  • Bereitstellung der vorgeschriebenen Informationen und Nutzeranweisungen – Art. 13 Abs. 18 und Anhang II

Meldepflichten nach Art. 14 CRA

  • Aktiv ausgenutzte Schwachstelle: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis; Schwachstellenmeldung innerhalb von 72 Stunden; Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Abhilfe- oder Risikominderungsmassnahme verfügbar ist.
  • Schwerwiegender Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden; Vorfallmeldung innerhalb von 72 Stunden; Abschlussbericht grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung.
  • Die Meldungen erfolgen über die einheitliche Meldeplattform an das benannte koordinierende CSIRT und sind gleichzeitig für ENISA zugänglich – Art. 14 Abs. 1, 3 und 7.
  • Betroffene Nutzer sind über die Schwachstelle oder den Sicherheitsvorfall sowie über erforderliche Abhilfe- oder Risikominderungsmassnahmen zu informieren – Art. 14 Abs. 8.
  • Informationen über behobene Schwachstellen sind nach Verfügbarkeit eines Sicherheitsupdates zu veröffentlichen oder weiterzugeben – Anhang I Teil II Nr. 4.

Was sollten Sie jetzt tun?

Nicht bis 2027 warten: Das sollten Sie jetzt angehen

1

Betroffenheit einschätzen

Klären Sie, ob und wie der CRA Ihr Produkt betreffen könnte. Der kostenlose Quick-Check liefert Ihnen eine erste Orientierung – unverbindlich und ohne Login.

2

SBOM vorbereiten

Erfassen Sie Ihre Softwarekomponenten und Abhängigkeiten strukturiert. Für CRA-pflichtige Produkte müssen Hersteller eine maschinenlesbare SBOM erstellen, die mindestens die obersten Abhängigkeiten abdeckt (Anhang I Teil II Nr. 1 CRA).

3

Meldewege festlegen

Ab dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten nach Art. 14 CRA. Legen Sie deshalb frühzeitig Zuständigkeiten und Abläufe für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle fest – die erste Meldung kann innerhalb von 24 Stunden erforderlich sein.